Barrierefreiheit

Begriffsdefinitionen

Juristische Definition nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

In §4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Gleichstellungsgesetz, BGG) wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Begriffspräzisierung

Die gesetzliche Barrierefreiheitsdefinition ist absichtlich sehr allgemein gehalten und verzichtet bewusst sowohl auf eine Aufzählung konkreter Barrieren in einzelnen gestalteten Lebensbereichen als auch auf die Festlegung von Methoden und Verfahren, wie diese Barrieren erkannt, bewertet und beseitigt werden sollten. Der Grund ist darin zu sehen, dass technische Gebrauchsgegenstände, Informationsverarbeitungssysteme und Kommunikationseinrichtungen in hohem Tempo weiterentwickelt werden und Verkehrsräume, Verkehrsmittel und Gebäude ständigen Veränderungen unterliegen. Aber auch die zur Überwindung potentieller Barrieren entwickelten Hilfsmittel werden kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert.


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