Barrierefreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Barrierefreiheit kann einerseits als Zustand, andererseits als Prozess aufgefasst werden. Im Sinne eines Zustands ist Barrierefreiheit die Abwesenheit jeglicher Hürden, die es einem Menschen mit einer Einschränkung / Behinderung erschweren oder verunmöglichen:
 
Barrierefreiheit kann einerseits als Zustand, andererseits als Prozess aufgefasst werden. Im Sinne eines Zustands ist Barrierefreiheit die Abwesenheit jeglicher Hürden, die es einem Menschen mit einer Einschränkung / Behinderung erschweren oder verunmöglichen:
*Informationen zu erhalten, wahrzunehmen und zu verstehen,
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*Informationen zu beschaffen, wahrzunehmen und zu verstehen,
 
*technische Geräte und Einrichtungen zu Bedienen und zu handhaben sowie
 
*technische Geräte und Einrichtungen zu Bedienen und zu handhaben sowie
*Verkehrsräume (Gebäude, Plätze, Straßen, Transport- und Verkehrsmittel) aufzufinden und zu nutzen.
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*Verkehrsräume und Infrastruktur (Gebäude, Plätze, Straßen, Transport- und Verkehrsmittel) aufzufinden und zu nutzen.
Im Sinne eines Prozesses ist Barrierefreiheit ein Vorgang, bei dem einerseits unter Zuhilfenahme konkreter Bewertungskriterien für Menschen mit Einschränkungen Hürden abzubauen, die der Zugänglichkeit bereits existierender Informationsquellen, auf dem Markt befindlicher technischer Geräte und vorhandener Verkehrsräume entgegenstehen; andererseits werden die konkreten Kriterien dazu genutzt, zukünftige Informationsquellen, technische Geräte und Verkehrsräume so zu gestalten, dass sie von vorn herein möglichst wenige Nutzungseinschränkungen aufweisen.
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Im Sinne eines Prozesses ist Barrierefreiheit ein Vorgang, bei dem einerseits unter Zuhilfenahme konkreter Bewertungskriterien für Menschen mit Einschränkungen Hürden abgebaut werden, die der Zugänglichkeit bereits existierender Informationsquellen, auf dem Markt befindlicher technischer Geräte und vorhandener Verkehrsräume entgegenstehen; andererseits werden die konkreten Kriterien dazu genutzt, zukünftige Informationsquellen, technische Geräte und Verkehrsräume so zu gestalten, dass sie von vorn herein möglichst wenige Nutzungseinschränkungen aufweisen.
  
 
Barrierefreiheit zielt auf Menschen mit Behinderung. Sie unterscheidet sich dadurch vom Ansatz des [https://de.wikipedia.org/wiki/Design_f%C3%BCr_Alle Design für Alle], der '''sämtlichen''' Menschen - unabhängig davon, ob sie mit einer Behinderung leben oder nicht - den ungehinderten Zugang zu Produkten, Bauten und Dienstleistungen ermöglichen möchte.
 
Barrierefreiheit zielt auf Menschen mit Behinderung. Sie unterscheidet sich dadurch vom Ansatz des [https://de.wikipedia.org/wiki/Design_f%C3%BCr_Alle Design für Alle], der '''sämtlichen''' Menschen - unabhängig davon, ob sie mit einer Behinderung leben oder nicht - den ungehinderten Zugang zu Produkten, Bauten und Dienstleistungen ermöglichen möchte.
  
„Barrieren“ existieren nicht absolut; sie entstehen im Wechselspiel zwischen den individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen einer Person und den vorhandenen Bedingungen der Umwelt: Beispielsweise stellt die Tatsache, dass die Etagenwahlknöpfe in einem Aufzug sehr hoch angebracht sind, für sehbehinderte Menschen keine grundsätzliche Barriere dar, für Menschen im Rollstuhl und kleinwüchsige Personen aber sehr wohl. Wenn andererseits das Bedienpult im Fahrstuhl niedrig positioniert wurde, jedoch mit einem Touchscreen ausgestattet ist, stellt dies blinde Menschen vor große Nutzungsprobleme, ist jedoch für kleinwüchsige Menschen und Personen im Rollstuhl keine grundsätzliche Barriere.
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„Barrieren“ existieren nicht absolut; sie entstehen im Wechselspiel zwischen den individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen einer Person und den vorhandenen Bedingungen der Umwelt: Beispielsweise stellt die Tatsache, dass die Etagenwahlknöpfe in einem Aufzug sehr hoch angebracht sind, für sehbehinderte Menschen keine grundsätzliche Barriere dar, für Menschen im Rollstuhl und kleinwüchsige Personen aber sehr wohl. Wenn andererseits das Bedienpult im Fahrstuhl niedrig positioniert wurde, jedoch mit einem Touchscreen ausgestattet ist, stellt dies blinde Menschen vor große Nutzungsprobleme, kleinwüchsige Personen und Menschen im Rollstuhl jedoch nicht.
== Begriffsdefinitionen ==
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== Juristische und formale Aspekte ==
=== Juristische Definition nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ===
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=== Die Begriffsdefinition steht im '''Gesetz''' ===
 
In [https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html §4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen] (Behinderten-Gleichstellungsgesetz, BGG) wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:
 
In [https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html §4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen] (Behinderten-Gleichstellungsgesetz, BGG) wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:
 
<blockquote cite="https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html">Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.</blockquote>
 
<blockquote cite="https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html">Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.</blockquote>
== Begriffspräzisierung ==
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=== Näheres regeln '''Verordnungen''' ===
Die gesetzliche Barrierefreiheitsdefinition ist absichtlich sehr allgemein gehalten und verzichtet bewusst sowohl auf eine Aufzählung konkreter Barrieren in einzelnen gestalteten Lebensbereichen als auch auf die Festlegung von Methoden und Verfahren, wie diese Barrieren erkannt, bewertet und beseitigt werden sollten. Der Grund ist darin zu sehen, dass technische Gebrauchsgegenstände, Informationsverarbeitungssysteme und Kommunikationseinrichtungen in hohem Tempo weiterentwickelt werden und Verkehrsräume, Verkehrsmittel und Gebäude ständigen Veränderungen unterliegen. Aber auch die zur Überwindung potentieller Barrieren entwickelten Hilfsmittel werden kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert.
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Die gesetzliche Barrierefreiheitsdefinition ist absichtlich sehr allgemein gehalten und verzichtet bewusst sowohl auf eine Aufzählung konkreter Barrieren in einzelnen gestalteten Lebensbereichen als auch auf die Festlegung von Methoden und Verfahren, wie diese Barrieren erkannt, bewertet und beseitigt werden sollten. Dies liegt daran, dass technische Gebrauchsgegenstände, Informationsverarbeitungssysteme und Kommunikationseinrichtungen in hohem Tempo weiterentwickelt werden und sich Verkehrsräume, Verkehrsmittel und Gebäude ständig wandeln. Aber auch die zur Überwindung potentieller Barrieren entwickelten Hilfsmittel werden kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert.
=== Bauliche und digitale Barrierefreiheit ===
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Konkrete Regelungen zu einzelnen Bereichen der Barrierefreiheit sind deshalb in Verordnungen „ausgelagert“. Verordnungen fallen in die Zuständigkeit eines bestimmten Ministeriums, welches vom Gesetz her befugt bzw. verpflichtet ist, die Verordnung in regelmäßigen Abständen auf Wirksamkeit und Aktualität zu prüfen und sie gegebenenfalls anzupassen.
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Beispiel: Abschnitt 2a des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes enthält allgemeine Regelungen zu barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes. Zur Ausformulierung von Einzelheiten ermächtigt der [https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12d.html §12d BGG] das Bundesministerium für Soziales dazu, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung, die den Namen „[https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/ Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz]“ (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV) trägt, ist seit 2004 in Kraft, wurde im Jahre 2011 als „BITV2.0“ umfangreich aktualisiert und zuletzt im Mai 2019 geändert.
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=== Verordnungen können dynamisch auf '''Normen''' verweisen ===
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Verordnungen können - müssen jedoch nicht - sämtliche Details zu den entsprechenden Fragen der Barrierefreiheit enthalten. Um inhaltlich flexibel zu sein, verweisen sie mitunter auf einschlägige Normen und technische Standards.
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Beispiel: Die bereits erwähnte Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) regelt in ihrer [https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/anlage_2.html Anlage 2] einerseits die Details zur Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet und legt andererseits genau fest, wie die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet erfolgen muss. Die in früheren Fassungen noch enthaltene Anlage 1 formulierte konkrete Anforderungen und Bedingungen, nach denen Intra- und Internetseiten barrierefrei gestaltet werden sollten. Diese Anlage existiert in der aktuellen Fassung der BITV jedoch nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch einen verweis auf „harmonisierte Normen“, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Eine harmonisierte Norm, die diese Anforderungen erfüllt ist eine Beschaffungsnorm mit dem Namen „Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa“ (DIN EN 301 549). Die [https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/02.01.02_60/en_301549v020102p.pdf aktuell gültige Version 2.1.2 der DIN EN 301 549] liegt momentan unter dem Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“ nur in englischer Sprache vor und wird derzeit erneut überarbeitet.
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=== Details sind in '''technischen Standards''' festgeschrieben ===
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Wenn in Normen Detaillierte Barrierefreiheitskriterien aufgelistet sind, orientieren diese sich nicht selten an international gültigen technischen Standards.
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Beispiel: Die bereits erwähnte europäische Beschaffungsnorm EN&nbsp;301&nbsp;549 enthält detaillierte Gestaltungsrichtlinien für barrierefreie Hardware, Software, Dokumente und Webseiten. Diese sind jedoch nicht speziell für diese Norm formuliert, sondern weitestgehend den '''Richtlinien für barrierefreie Webinhalte''' entnommen. Dieses international anerkannten Dokument ist derzeit in seiner aktuellen Version 2.1 unter dem Titel „[https://www.w3.org/TR/WCAG21/ Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)]“ nur in englischer Sprache verfügbar.
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Die Aktualisierung eines technischen Standards wie der WCAG ist oft der Anlass dafür, Normen wie die EN&nbsp;301&nbsp;549 zu überarbeiten.
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=== Internationales Recht als Motor gesetzlicher Regelungen ===
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In jüngerer Zeit werden immer mehr Regelungen hinsichtlich der Barrierefreiheit auf europäischer Ebene getroffen. Dies hat zum Einen behindertenpolitische Auswirkungen, weil eine Vielzahl betroffener Personen von neuartigen Regelungen profitieren kann; zum Anderen stehen hinter den getroffenen Vereinbarungen auch wirtschaftliche Überlegungen, denn nur in einem gesamteuropäischen Binnenmarkt, in dem '''einheitliche''' Regelungen zur Barrierefreiheit gelten, lassen sich Waren und Dienstleistungen, an die Barrierefreiheitsanforderungen gestellt werden, ungehindert verkaufen.
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Prominentes Beispiel für weitreichende Auswirkungen des europäischen Rechts ist die am 26.10.2016 Verabschiedete [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L2102 EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen] (Richtlinie 2016/2102). EU-Richtlinien müssen von den Einzelstaaten bis zu einem vorgegebenen Stichtag in nationales Recht umgesetzt werden. Danach gelten Übergangsfristen, bis wann die unter den Geltungsbereich fallenden Inhalte barrierefrei umzusetzen sind.
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Die Richtlinie 2016/2102 wurde in Deutschland im Juli 2018 in Kraft. Hierzu musste das oben bereits erwähnte Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden.
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=== Zusammenfassung ===
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Durch vielfältige juristische Verweisungen sind Gesetze, Verordnungen, Normen und technische Standards in vielfältiger Weise voneinander abhängig. Ohne gezielte Einarbeitung ist es schwer, den Bereich offizieller Regelungen zur Barrierefreiheit zu durchdringen.
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== Wesentliche Aspekte von Barrierefreiheit ==
 
Mobilität und Information sind zwei wesentliche Aspekte in der modernen Gesellschaft. Von Mobilitätseinschränkungen sind vor Allem Menschen mit körperlichen Behinderungen betroffen - insbesondere dann, wenn sie auf den Rollstuhl angewiesen sind. Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Information haben insbesondere Personen mit sensorischen Behinderungen (sehbehinderte, blinde, schwerhörige und taube Menschen).
 
Mobilität und Information sind zwei wesentliche Aspekte in der modernen Gesellschaft. Von Mobilitätseinschränkungen sind vor Allem Menschen mit körperlichen Behinderungen betroffen - insbesondere dann, wenn sie auf den Rollstuhl angewiesen sind. Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Information haben insbesondere Personen mit sensorischen Behinderungen (sehbehinderte, blinde, schwerhörige und taube Menschen).
  
 
Besonders wichtige Zugänglichkeits-Themen sind deshalb einerseits die bauliche, andererseits die informationstechnische Barrierefreiheit.
 
Besonders wichtige Zugänglichkeits-Themen sind deshalb einerseits die bauliche, andererseits die informationstechnische Barrierefreiheit.
 
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=== Barrierefreie Umweltgestaltung ===
 
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=== Barrierefreie Informationstechnologie ===
  
 
== Weitere Informationen ==
 
== Weitere Informationen ==

Version vom 16. Januar 2020, 13:48 Uhr

Barrierefreiheit kann einerseits als Zustand, andererseits als Prozess aufgefasst werden. Im Sinne eines Zustands ist Barrierefreiheit die Abwesenheit jeglicher Hürden, die es einem Menschen mit einer Einschränkung / Behinderung erschweren oder verunmöglichen:

  • Informationen zu beschaffen, wahrzunehmen und zu verstehen,
  • technische Geräte und Einrichtungen zu Bedienen und zu handhaben sowie
  • Verkehrsräume und Infrastruktur (Gebäude, Plätze, Straßen, Transport- und Verkehrsmittel) aufzufinden und zu nutzen.

Im Sinne eines Prozesses ist Barrierefreiheit ein Vorgang, bei dem einerseits unter Zuhilfenahme konkreter Bewertungskriterien für Menschen mit Einschränkungen Hürden abgebaut werden, die der Zugänglichkeit bereits existierender Informationsquellen, auf dem Markt befindlicher technischer Geräte und vorhandener Verkehrsräume entgegenstehen; andererseits werden die konkreten Kriterien dazu genutzt, zukünftige Informationsquellen, technische Geräte und Verkehrsräume so zu gestalten, dass sie von vorn herein möglichst wenige Nutzungseinschränkungen aufweisen.

Barrierefreiheit zielt auf Menschen mit Behinderung. Sie unterscheidet sich dadurch vom Ansatz des Design für Alle, der sämtlichen Menschen - unabhängig davon, ob sie mit einer Behinderung leben oder nicht - den ungehinderten Zugang zu Produkten, Bauten und Dienstleistungen ermöglichen möchte.

„Barrieren“ existieren nicht absolut; sie entstehen im Wechselspiel zwischen den individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen einer Person und den vorhandenen Bedingungen der Umwelt: Beispielsweise stellt die Tatsache, dass die Etagenwahlknöpfe in einem Aufzug sehr hoch angebracht sind, für sehbehinderte Menschen keine grundsätzliche Barriere dar, für Menschen im Rollstuhl und kleinwüchsige Personen aber sehr wohl. Wenn andererseits das Bedienpult im Fahrstuhl niedrig positioniert wurde, jedoch mit einem Touchscreen ausgestattet ist, stellt dies blinde Menschen vor große Nutzungsprobleme, kleinwüchsige Personen und Menschen im Rollstuhl jedoch nicht.

Juristische und formale Aspekte

Die Begriffsdefinition steht im Gesetz

In §4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Gleichstellungsgesetz, BGG) wird Barrierefreiheit wie folgt definiert:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Näheres regeln Verordnungen

Die gesetzliche Barrierefreiheitsdefinition ist absichtlich sehr allgemein gehalten und verzichtet bewusst sowohl auf eine Aufzählung konkreter Barrieren in einzelnen gestalteten Lebensbereichen als auch auf die Festlegung von Methoden und Verfahren, wie diese Barrieren erkannt, bewertet und beseitigt werden sollten. Dies liegt daran, dass technische Gebrauchsgegenstände, Informationsverarbeitungssysteme und Kommunikationseinrichtungen in hohem Tempo weiterentwickelt werden und sich Verkehrsräume, Verkehrsmittel und Gebäude ständig wandeln. Aber auch die zur Überwindung potentieller Barrieren entwickelten Hilfsmittel werden kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert.

Konkrete Regelungen zu einzelnen Bereichen der Barrierefreiheit sind deshalb in Verordnungen „ausgelagert“. Verordnungen fallen in die Zuständigkeit eines bestimmten Ministeriums, welches vom Gesetz her befugt bzw. verpflichtet ist, die Verordnung in regelmäßigen Abständen auf Wirksamkeit und Aktualität zu prüfen und sie gegebenenfalls anzupassen.

Beispiel: Abschnitt 2a des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes enthält allgemeine Regelungen zu barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes. Zur Ausformulierung von Einzelheiten ermächtigt der §12d BGG das Bundesministerium für Soziales dazu, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung, die den Namen „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“ (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV) trägt, ist seit 2004 in Kraft, wurde im Jahre 2011 als „BITV2.0“ umfangreich aktualisiert und zuletzt im Mai 2019 geändert.

Verordnungen können dynamisch auf Normen verweisen

Verordnungen können - müssen jedoch nicht - sämtliche Details zu den entsprechenden Fragen der Barrierefreiheit enthalten. Um inhaltlich flexibel zu sein, verweisen sie mitunter auf einschlägige Normen und technische Standards.

Beispiel: Die bereits erwähnte Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) regelt in ihrer Anlage 2 einerseits die Details zur Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet und legt andererseits genau fest, wie die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet erfolgen muss. Die in früheren Fassungen noch enthaltene Anlage 1 formulierte konkrete Anforderungen und Bedingungen, nach denen Intra- und Internetseiten barrierefrei gestaltet werden sollten. Diese Anlage existiert in der aktuellen Fassung der BITV jedoch nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch einen verweis auf „harmonisierte Normen“, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Eine harmonisierte Norm, die diese Anforderungen erfüllt ist eine Beschaffungsnorm mit dem Namen „Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa“ (DIN EN 301 549). Die aktuell gültige Version 2.1.2 der DIN EN 301 549 liegt momentan unter dem Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“ nur in englischer Sprache vor und wird derzeit erneut überarbeitet.

Details sind in technischen Standards festgeschrieben

Wenn in Normen Detaillierte Barrierefreiheitskriterien aufgelistet sind, orientieren diese sich nicht selten an international gültigen technischen Standards.

Beispiel: Die bereits erwähnte europäische Beschaffungsnorm EN 301 549 enthält detaillierte Gestaltungsrichtlinien für barrierefreie Hardware, Software, Dokumente und Webseiten. Diese sind jedoch nicht speziell für diese Norm formuliert, sondern weitestgehend den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte entnommen. Dieses international anerkannten Dokument ist derzeit in seiner aktuellen Version 2.1 unter dem Titel „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“ nur in englischer Sprache verfügbar.

Die Aktualisierung eines technischen Standards wie der WCAG ist oft der Anlass dafür, Normen wie die EN 301 549 zu überarbeiten.

Internationales Recht als Motor gesetzlicher Regelungen

In jüngerer Zeit werden immer mehr Regelungen hinsichtlich der Barrierefreiheit auf europäischer Ebene getroffen. Dies hat zum Einen behindertenpolitische Auswirkungen, weil eine Vielzahl betroffener Personen von neuartigen Regelungen profitieren kann; zum Anderen stehen hinter den getroffenen Vereinbarungen auch wirtschaftliche Überlegungen, denn nur in einem gesamteuropäischen Binnenmarkt, in dem einheitliche Regelungen zur Barrierefreiheit gelten, lassen sich Waren und Dienstleistungen, an die Barrierefreiheitsanforderungen gestellt werden, ungehindert verkaufen.

Prominentes Beispiel für weitreichende Auswirkungen des europäischen Rechts ist die am 26.10.2016 Verabschiedete EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Richtlinie 2016/2102). EU-Richtlinien müssen von den Einzelstaaten bis zu einem vorgegebenen Stichtag in nationales Recht umgesetzt werden. Danach gelten Übergangsfristen, bis wann die unter den Geltungsbereich fallenden Inhalte barrierefrei umzusetzen sind.

Die Richtlinie 2016/2102 wurde in Deutschland im Juli 2018 in Kraft. Hierzu musste das oben bereits erwähnte Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden.

Zusammenfassung

Durch vielfältige juristische Verweisungen sind Gesetze, Verordnungen, Normen und technische Standards in vielfältiger Weise voneinander abhängig. Ohne gezielte Einarbeitung ist es schwer, den Bereich offizieller Regelungen zur Barrierefreiheit zu durchdringen.

Wesentliche Aspekte von Barrierefreiheit

Mobilität und Information sind zwei wesentliche Aspekte in der modernen Gesellschaft. Von Mobilitätseinschränkungen sind vor Allem Menschen mit körperlichen Behinderungen betroffen - insbesondere dann, wenn sie auf den Rollstuhl angewiesen sind. Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Information haben insbesondere Personen mit sensorischen Behinderungen (sehbehinderte, blinde, schwerhörige und taube Menschen).

Besonders wichtige Zugänglichkeits-Themen sind deshalb einerseits die bauliche, andererseits die informationstechnische Barrierefreiheit.

Barrierefreie Umweltgestaltung

Barrierefreie Informationstechnologie

Weitere Informationen

Softwareanpassung