Integrationsfachdienste

gehören zu den Leistungen an den Arbeitgeber Sie können vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

Leistungen

Integrationsfachdienste sind wichtige Ansprechpartner für

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

alle §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198 SGB IX

Integrationsamt § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX

Agentur für Arbeit § 45 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Rehaträger § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX


weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln