Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
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Inhaltsverzeichnis
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Vielen ist diese Form der finanziellen Förderung noch unter dem Begriff Minderleistungsausgleich geläufig. Sie dient dem Erhalt des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und ist eine der Leistungen an den Arbeitgeber
===Wann===
- wenn dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines besonders betroffenen oder in Teilzeit tätigen schwerbehinderten Menschen (§ 155 Abs. 1 Nr. 1a bis d, Abs.2 und § 158 SGB IX) überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, z.B. zur Abgeltung wesentlich verminderter Arbeitsleistung
- wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z.B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, zuvor ausgeschöpft wurden
- wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten zu tragen
- wenn ein Beschäftigter aus einer Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) übernommen wird
Höhe
- richtet sich nach dem Einzelfall und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen
Dauer
- richtet sich nach dem Einzelfall
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Integrationsamt, § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln