Leistungen an Arbeitgeber
Folgende Auflistung umfasst finanzielle Leistungen. In der Broschüre ZBinfo - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf, herausgegeben von der BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus können bei den Leistungsträgern zusätzlich temporäre und länderspezifische Fördermöglichkeiten erfragt werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Probebeschäftigung
- 2 Eingliederungszuschuss
- 3 Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- 4 Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
- 5 Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- 6 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
- 7 Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Dauer
- bis zu 3 Monate
Förderhöhe
- 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
Was ist zu beachten?
Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Eingliederungszuschuss
Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.
Dauer
- bis zu 12 Monate
Förderhöhe
- bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit: § 88 und § 89 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: §§ 88 und 89 SGB III
Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Dauer
- bis zu 24 Monate
- Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
Förderhöhe
- bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
- für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Dauer
- bis zu 60 Monate (bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate)
- Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
Höhe
- bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
- für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
- für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
Wissenswertes
Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Wann?
- wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden
- wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
- wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
- sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden
Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.
Leistungen
- Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
- Wartung und Instandhaltung
- Anpassung an technische Weiterentwicklung
- Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Höhe
bis zur vollen Höhe der Kosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Integrationsamt: § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV
- Rehaträger: § 50 i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Vielen ist diese Form der finanziellen Förderung noch unter dem Begriff Minderleistungsausgleich geläufig. Sie dient dem Erhalt eines Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.
Wann
- wenn dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines besonders betroffenen oder in Teilzeit tätigen schwerbehinderten Menschen (§ 155 Abs. 1 Nr. 1a bis d, Abs.2 und § 158 SGB IX) überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, z.B. zur Abgeltung wesentlich verminderter Arbeitsleistung
- wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z.B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, zuvor ausgeschöpft wurden
- wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten zu tragen
- wenn ein Beschäftigter aus einer Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) übernommen wird
Höhe
- richtet sich nach dem Einzelfall und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen
Dauer
- richtet sich nach dem Einzelfall
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Integrationsamt, § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV
Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Höhe
- richtet sich nach dem Einzelfall
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Rehaträger, Integrationsamt § 167 Abs.3 SGB IX, § 185 Abs. 3 Nr. 2d SGB IX i.V.m. § 26c SchwbAV
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in der Zeitschrift ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf. Hier finden Sie weitere Leistungen wie Beratung und Information, einschließlich der entsprechenden Zuständigkeiten. Die Broschüre steht Ihnen kostenfrei zum Download zur Verfügung. Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)