Leistungen an Arbeitgeber

Probebeschäftigung

Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Dauer

  • bis zu 3 Monate

Förderhöhe

  • 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.


Eingliederungszuschuss

Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.

Dauer

  • bis zu 12 Monate

Förderhöhe

  • bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dauer

  • bis zu 24 Monate
  • Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent

Förderhöhe

  • bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen

Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.

Dauer

  • bis zu 60 Monate (bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate)
  • Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).

Höhe

  • bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Wissenswertes

Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.


Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Wann?

  • wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden
  • wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
  • wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
  • sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden

Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.

Leistungen

  • Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände

Höhe

bis zur vollen Höhe der Kosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage


Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Vielen ist diese Form der finanziellen Förderung noch unter dem Begriff Minderleistungsausgleich geläufig. Sie dient dem Erhalt eines Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Wann

  • wenn dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines besonders betroffenen oder in Teilzeit tätigen schwerbehinderten Menschen (§ 155 Abs. 1 Nr. 1a bis d, Abs.2 und § 158 SGB IX) überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, z.B. zur Abgeltung wesentlich verminderter Arbeitsleistung
  • wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z.B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, zuvor ausgeschöpft wurden
  • wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten zu tragen
  • wenn ein Beschäftigter aus einer Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) übernommen wird

Höhe

  • richtet sich nach dem Einzelfall und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen

Dauer

  • richtet sich nach dem Einzelfall

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage