Leistungen an Arbeitgeber
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html==Probebeschäftigung== Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Dauer
- 2 Förderhöhe
- 3 Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- 4 Was ist zu beachten?
- 5 Eingliederungszuschuss
- 6 Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- 7 Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
- 8 Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Dauer
- bis zu 3 Monate
Förderhöhe
- 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
Was ist zu beachten?
Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Eingliederungszuschuss
Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Für die Rentenversicherungen entscheidet sich die Höhe der Förderung nicht nach der Schwere der Behinderung, sondern nach dem Grad der Ausprägung der jeweiligen Einschränkung auf den Bezugsberuf.
Dauer
- bis zu 12 Monate
Förderhöhe
- bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===|
- für die Agentur für Arbeit: § 88 und § 89 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: §§ 88 und 89 SGB III
Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Dauer
- bis zu 24 Monate
- Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
Förderhöhe
- bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
- für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Dauer
- bis zu 60 Monate (bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate)
- Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
Höhe
- bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
- für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
- für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
Wissenswertes
Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.
Leistungen
- Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
- Wartung und Instandhaltung
- Anpassung an technische Weiterentwicklung
- Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Höhe
bis zur vollen Höhe der Kosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Integrationsamt: § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV
- Rehaträger: § 50 i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX