Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Version vom 24. Juni 2019, 13:34 Uhr von FerlM (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „=== Wann?=== * wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden * wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Ar…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Wann?

  • wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden
  • wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
  • wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
  • sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden

Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.

Leistungen

  • Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände

Höhe

bis zur vollen Höhe der Kosten

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln