Kraftfahrzeughilfen

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Kraftfahrzeughilfen gehören zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen.

Wann?

Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Was wird gefördert?

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
  • Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Fahrerlaubnis
  • Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste

Höhe

  • ist einkommensabhängig
  • Bei der Beschaffung eines Kfz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
  • behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen können bis zur vollen Höhe übernommen werden
  • behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen zur Fahrerlaubnis und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können übernommen werden

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)

Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV