Integrationsfachdienste

gehören zu den Leistungen an den Arbeitgeber Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.

Zielgruppen

  • behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an berufsbegleitender Betreuung und Unterstützung
  • schwerbehinderte Menschen, die nach einer Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im 1. Arbeitsmarkt integriert werden und intensive Begleitung benötigen
  • Arbeitgeber

Leistungen

IFD unterstützen, im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, schwerbehinderte Menschen bei der Vorbereitung, Aufnahme und Begleitung einer Beschäftigung. Ziel ist es, die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern. Sie helfen z.B. bei der Einarbeitung und helfen vor Ort, klären für den Arbeitgeber in Betracht kommende Leistungen, unterstützen Beantragungen.

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

alle §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198 SGB IX

Integrationsamt § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX

Agentur für Arbeit § 45 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Rehaträger § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX


weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln

Adressenliste der Integrationsfachdienste

Auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie alle bundesweit tätigen Integrationsfachdienste. Link zur Adressliste