Integrationsfachdienste
gehören zu den Leistungen an den Arbeitgeber Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.
Inhaltsverzeichnis
Zielgruppen
- schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an berufsbegleitender Begleitung und Betreuung
- schwerbehinderte Menschen, die nach einer Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im 1. Arbeitsmarkt integriert werden und intensive Begleitung benötigen
- Arbeitgeber
Leistungen
IFD unterstützen, im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, schwerbehinderte Menschen bei der Vorbereitung, Aufnahme und Begleitung einer Beschäftigung. Ziel ist es, die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern. Integrationsfachdienste sind wichtige Ansprechpartner für
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
alle §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198 SGB IX
Integrationsamt § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX
Agentur für Arbeit § 45 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III
Rehaträger § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln