Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz sichert Teilhabe am Arbeitsleben


Was ist Arbeitsassistenz?

Arbeitsassistenz gehört zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen. Sie verfolgt das Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Viele Arbeitsplätze, Arbeitsumgebungen enthalten Barrieren. Nicht alle Menschen können dort arbeiten, Kleine behelfen sich mit Trittleitern, Geräuschempflindliche mit Gehörschutz, Große mit höhenverstellbaren Tischen. Die meisten Barrieren finden Menschen mit Behinderungen vor.

Es gibt sehr viele Hilfsmittel und Möglichkeiten, das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass auch Beschäftigte mit Behinderungen dort uneingeschränkt und selbständig mit voller Leistung arbeiten können: Rampen, Beleuchtung, Screenreader, Lupen, Greifarme, verstellbare Möbel und Maschinen und sehr vieles mehr. Aber manchmal hilft das alles nichts. Arbeitsassistenzkräfte können helfen die verbleibenden Barrieren im Arbeitsleben zu überwinden. Für blinde und sehbehinderte Menschen behindern insbesondere Grafiken, Bilder, Fotos, Unterschriften, Stempel, konventionelle Ablagesysteme und handschriftliche Notizen das selbständige Arbeiten, auch wenn die fachliche Qualifikation gut ist. Hier können Assistenzkräfte einspringen und das Arbeitsumfeld enthindern. Ebenso helfen sie bei Mobilitätssicherung in unbekanntem Umfeld, bei der Kontaktaufnahme mit fremden Personen und der organisatorisch-technischen Arbeitsvor- und -nachbereitung, etwa einer Präsentation.

Welche Assistenzprofile gibt es?

Die üblichen Assistenzprofile beim Einsatz von Arbeitsassistenz für blinde und sehbehinderte Beschäftige sind:

  • Informationsassistenz: Grafiken erläutern, Texte vorlesen oder durch technische Wandlung hörbar oder lesbar (Punktschrift) machen, Vergrößern, Zeitschriftenrecherchen etc.
  • Mobilitätsassistenz: Reisebegleitung, Führen auf unbekanntem Terrain, Bedienen unzugänglicher Technik- und Informationssysteme (z.B. Ticket- und Geldausgabeautomaten, optische Reisehinweise) etc
  • Kommunikationsassistenz: Kontaktherstellung mit fremden Personen in unterschiedlichen Umfeldern, vorbereitende bzw. nachträgliche Information über nur optisch wahrnehmbare Verhaltensweisen von Kontaktpersonen etc.
  • Organisationsassistenz: Unterstützung bei Unterschrift und manueller Dokumentenkennzeichnung (Stempel), konventioneller Ablage, organisatorischer Vorbereitung von Sitzungen etc.


Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?

Arbeitsassistenzkräfte nehmen behinderten Beschäftigten nicht ihre Arbeit ab. Sie unterstützen sie bei der Erbringung ihrer Leistungen. Der schwerbehinderte Mensch muss selbst und ohne Assistenzkraft in der Lage sein, die wesentlichen Elemente seiner Beschäftigung, für die er auch fachlich qualifiziert ist, erfolgreich auszuführen. Ein blinder Taxifahrer, dem die Assistenzkraft den Wagen fährt, ist also unmöglich. Aber es gibt durchaus blinde Lehrer, Standesbeamte, Büroangestellte und andere Fachkräfte, die in ihren Tätigkeiten mit Unterstützung von Arbeitsassistenz erfolgreich sind.

Arbeitsassistenzansprüche gelten auch für befristete Beschäftigung, selbständige Tätigkeiten und auch mehrere kleinere Tätigkeiten zusammen. Die Beschäftigung muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und den Lebensunterhalt des*der Antragstellenden sichern. Und für abhängig Beschäftigte gilt: Der Arbeitgeber muss mit der Beschäftigung einer Assistenzkraft einverstanden sein.


Wie beantragt man Arbeitsassistenz?

Ansprechpartner für die Beantragung und Bewilligung von Arbeitsassistenzleistungen ist immer das für die Arbeitsstätte regional zuständige Integrationsamt. Man findet es leicht unter https://www.integrationsaemter.de/kontakt/89c66/index.html. Hinter dem Integrationsamt stehen als Finanziers in den Fällen, in denen es um die Erlangung eines Arbeitsplatzes zum Beispiel nach der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation geht, die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Berufsgenossenschaft. In den Paragrafen 49 Abs. 8 Satz 1 Ziffer 3 und 185 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist die Arbeitsassistenz als Leistung zur beruflichen Teilhabe gesetzlich geregelt.

Für die Antragsteller auf Arbeitsassistenz, die behinderten Menschen, ist das zuständige Integrationsamt der zuständige Partner. Es bearbeitet die Anträge, prüft die Bedarfe, klärt die Finanzierung, bewilligt bzw. lehnt ganz oder teilweise ab. Das Integrationsamt ist dann auch, falls nötig, der Adressat von Widersprüchen seitens der Antragstellenden. Eine umfassende und bezüglich der gesetzlichen Regelungen immer aktuell gehaltene ausführliche Fachinformation zum Thema Arbeitsassistenz, Ansprüche, Zuständigkeiten, Antragstellung etc. findet sich auf der Website der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen): https://www.integrationsaemter.de/bih-empfehlungen/547c236/index.html


Wie kann Arbeitsassistenz gestaltet werden?

Arbeitsassistenz kann in unterschiedlichen Formen gestaltet werden.

  1. Das Arbeitgebermodell: Der*die Beschäftigte mit Behinderung kann eine Assistenzkraft selbst als Arbeitgeber, d.h. auf Basis eines Arbeitsvertrages als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstellen.
  2. Das Dienstleistungsmodell: Der*die Beschäftigte mit Behinderung beauftragt ein geeignetes Dienstleistungsunternehmen mit der Erbringung der Assistenzleistungen.
  3. Auch durch einen Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ), bis vor kurzem hieß er noch „Minderleistungsausgleich“, des Integrationsamtes können Arbeitgeber Arbeitsassistenzkräfte für ihre behinderten Beschäftigten finanzieren. Der BSZ ist gesetzlich geregelt in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit §§ 26, 27 SchwbAV. Näheres dazu: www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c10706i1p/index.html

Welche Variante der formellen Gestaltung der Arbeitsassistenz d44ie jeweils angemessenste und machbarste ist, sollte vor der Antragstellung beraten werden. Rat und Hilfe zur Antragstellung und konkreten Ausgestaltung der Arbeitsassistenz in jeden Einzelfall geben die zuständigen Integrationsämter www.integrationsaemter.de/kontakt/89c66/index.html und die Selbsthilfeorganisationen blinder und sehbehinderter Berufstätiger: www.dvbs-online.de oder auch www.pro-retina.de


Zuständigkeit/Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln