Arbeitsassistenz: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Rehaträger | + | * Rehaträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX] |
+ | * Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 4 SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html §17 Abs. 1a SchwbAV] | ||
===Was ist zu beachten?=== | ===Was ist zu beachten?=== |
Version vom 9. September 2019, 11:11 Uhr
gehört zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen
Sie verfolgt das Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, in dem die für die Arbeitsausführung notwendigen Hilfestellungen gegeben werden. Der behinderte Mensch muss jedoch in der Lage sein, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Wann wird Arbeitsassistenz gewährt?
- wenn eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bzw. zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung erforderlich ist
- wenn alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter ausgeschöpft wurden
- wenn das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt
Förderhöhe
Diese richtet sich nach dem zeitlichen Bedarf an Arbeitsassistenz.
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Rehaträger: § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX
- Integrationsamt: § 185 Abs. 4 SGB IX i.V.m. §17 Abs. 1a SchwbAV
Was ist zu beachten?
Der schwerbehinderte Mensch muss immer in der Lage sein, den Kern seiner Aufgaben selbst zu erledigen. Die Arbeitsassistenz stellt lediglich eine Hilfestellung dar. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann entweder selbst die Assistenzkraft beauftragen oder aber dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz zu übergeben.