Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

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* für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
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* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
 
* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
 
* für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
 
* für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
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* für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
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* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
 
* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
 
* für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
 
* für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III

Version vom 4. April 2019, 13:50 Uhr

Probebeschäftigung

Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Dauer: bis zu 3 Monate möglich
Föderhöhe: 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage


Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dauer: bis zu 24 Monate
  • Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
  • für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
  • für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
  • für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: In § 50 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, wann Eingliederungszuschüsse, trotz der vorgenannten Bedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen.


Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen

Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.

Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
  • für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
  • für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
  • für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III

Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).