Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen: Unterschied zwischen den Versionen
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im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br> | im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br> |
Version vom 24. Juni 2019, 13:35 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Wann?
- wenn Arbeitsstätten behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten werden
- wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
- wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
- sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden
Die Leistungen können als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.
Leistungen
- Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
- Wartung und Instandhaltung
- Anpassung an technische Weiterentwicklung
- Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Höhe
bis zur vollen Höhe der Kosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Integrationsamt: § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV
- Rehaträger: § 50 i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln