Probebeschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Juni 2019, 13:06 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Probebeschäftigung
gehört zu den Leistungen für Arbeitgeber. Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Dauer
- bis zu 3 Monate
Förderhöhe
- 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
Was ist zu beachten?
Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln