Leistungen an schwerbehinderte Menschen: Unterschied zwischen den Versionen
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Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX] | Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX] |
Version vom 21. Juni 2019, 06:55 Uhr
Im Folgenden finden Sie die finanziellen Förderungen, die gewährt werden.
Inhaltsverzeichnis
Technische Arbeitshilfen
Hier geht es um die speziellen technischen Hilfsmittel, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer benötigt, um seine Arbeitsaufgaben zu bewältigen. In Abhängigkeit vom Einzelfall können entweder Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistungen gewährt werden. Die technischen Arbeitshilfen gehen nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Förderhöhe
- bis zur vollen Höhe der Kosten
Leistung
- Erst- und Ersatzbeschaffung
- Wartung und Instandhaltung
- Ausbildung im Gebrauch
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX
Kosten für Hilfsmittel
werden getragen, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind, keine Verpflichtung zur Kostenübernahme vonseiten des Arbeitgebers besteht und es sich nicht um medizinische Leistungen handelt. Hierbei könnte es sich, entsprechend des Arbeitskontextes, z.B. um Hörgeräte oder auch orthopädische Schuhe handeln.
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX
weiterführende Informationen
www.integrationsaemter.de/Leistungen-An-Arbeitnehmer