Leistungen an schwerbehinderte Menschen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kosten für Hilfsmittel==
 
== Kosten für Hilfsmittel==
werden getragen, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind und keine Verpflichtung zur Kostenübernahme vonseiten des Arbeitgebers besteht und es sich nicht um medizinische Leistungen handelt. Hierbei könnte es sich entsprechend des Arbeitskontextes z.B. um Hörgeräte oder auch orthopädische Schuhe handeln.  
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werden getragen, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind, keine Verpflichtung zur Kostenübernahme vonseiten des Arbeitgebers besteht und es sich nicht um medizinische Leistungen handelt. Hierbei könnte es sich, entsprechend des Arbeitskontextes, z.B. um Hörgeräte oder auch orthopädische Schuhe handeln.  
 
===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
 
===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
 
Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX]
 
Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX]

Version vom 21. Juni 2019, 06:55 Uhr

Im Folgenden finden Sie die finanziellen Förderungen, die gewährt werden.

Technische Arbeitshilfen

Hier geht es um die speziellen technischen Hilfsmittel, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer benötigt, um seine Arbeitsaufgaben zu bewältigen. In Abhängigkeit vom Einzelfall können entweder Zuschüsse, Darlehen oder Sachleistungen gewährt werden. Die technischen Arbeitshilfen gehen nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.

Förderhöhe

  • bis zur vollen Höhe der Kosten

Leistung

  • Erst- und Ersatzbeschaffung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Ausbildung im Gebrauch

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX

Kosten für Hilfsmittel

werden getragen, wenn diese zur Berufsausübung notwendig sind, keine Verpflichtung zur Kostenübernahme vonseiten des Arbeitgebers besteht und es sich nicht um medizinische Leistungen handelt. Hierbei könnte es sich, entsprechend des Arbeitskontextes, z.B. um Hörgeräte oder auch orthopädische Schuhe handeln.

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.5 SGB IX

weiterführende Informationen

www.integrationsaemter.de/Leistungen-An-Arbeitnehmer

Kraftfahrzeughilfen