Probebeschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Die Probebeschäftigung gehört zu den Leistungen an Arbeitgeber. Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Die Probeschäftigung gehört zu den '''Leistungen an den Arbeitgeber'''. | |
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− | + | ==Dauer== | |
* bis zu 3 Monate | * bis zu 3 Monate | ||
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* 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | * 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | ||
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+ | ==Zuständigkeit/Rechtsgrundlage== | ||
* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | * für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | ||
* für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX] | * für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX] | ||
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | * für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | ||
− | + | ==Was ist zu beachten?== | |
Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden. | Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden. | ||
− | + | ==weiterführende Informationen== | |
Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br> | Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br> | ||
Version vom 8. Januar 2020, 14:01 Uhr
Die Probebeschäftigung gehört zu den Leistungen an Arbeitgeber. Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Die Probeschäftigung gehört zu den Leistungen an den Arbeitgeber.
Inhaltsverzeichnis
Dauer
- bis zu 3 Monate
Förderhöhe
- 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
- für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
Was ist zu beachten?
Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln