Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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*berechtigt zum Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder anstelle dessen zur Ermäßigung der KFZ-Steuer<br> | *berechtigt zum Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder anstelle dessen zur Ermäßigung der KFZ-Steuer<br> | ||
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*viele Einrichtungen, etwa Kino, Museen, Theater gewähren der Begleitperson einen freien oder ermäßigten Eintritt (als freiwillige Leistung)<br> | *viele Einrichtungen, etwa Kino, Museen, Theater gewähren der Begleitperson einen freien oder ermäßigten Eintritt (als freiwillige Leistung)<br> | ||
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*Kinder erhalten das Merkzeichen ab einem GdB von 80 bis zur Beendigung der Schulausbildung<br> | *Kinder erhalten das Merkzeichen ab einem GdB von 80 bis zur Beendigung der Schulausbildung<br> | ||
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*berechtigt zur Geltendmachung eines höheren Steuerpauschbetrages<br> | *berechtigt zur Geltendmachung eines höheren Steuerpauschbetrages<br> | ||
*berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr<br> | *berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr<br> | ||
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*berechtigt als Ausnahmetatbestand zur Beförderung in einem KFZ bei Fahrverboten wegen Immissionsschutzgesetzes<br> | *berechtigt als Ausnahmetatbestand zur Beförderung in einem KFZ bei Fahrverboten wegen Immissionsschutzgesetzes<br> | ||
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*wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 100 festgestellt wurde und zudem weitere Voraussetzungen vorliegen (gesetzliche Blindheit)<br> | *wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 100 festgestellt wurde und zudem weitere Voraussetzungen vorliegen (gesetzliche Blindheit)<br> | ||
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*berechtigt zum Erhalt von Landesblindengeld oder Blindenhilfe<br> | *berechtigt zum Erhalt von Landesblindengeld oder Blindenhilfe<br> | ||
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*gilt als Behinderung eigener Art, bei dem das fehlende Sehvermögen nicht durch das Hörvermögen ausgeglichen werden kann und umgekehrt<br> | *gilt als Behinderung eigener Art, bei dem das fehlende Sehvermögen nicht durch das Hörvermögen ausgeglichen werden kann und umgekehrt<br> | ||
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*wenn durch die Hörbeeinträchtigung ein GdB von 70 und gleichzeitig ein GdB von 100 wegen der Sehstörung festgestellt wurde, das Vorliegen gesetzlicher Blindheit oder Gehörlosigkeit ist nicht zwingend erforderlich, es werden die wechselseitigen Auswirkungen beider massiven Einschränkungen zum Maßstab gemacht<br> | *wenn durch die Hörbeeinträchtigung ein GdB von 70 und gleichzeitig ein GdB von 100 wegen der Sehstörung festgestellt wurde, das Vorliegen gesetzlicher Blindheit oder Gehörlosigkeit ist nicht zwingend erforderlich, es werden die wechselseitigen Auswirkungen beider massiven Einschränkungen zum Maßstab gemacht<br> | ||
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*als Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag<br> | *als Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag<br> | ||
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Bei verschiedenen zu betrachtenden Gesundheitsstörungen obliegt es der feststellenden Behörde diese zu wichten und in einen GdB einfließen zu lassen. Es erfolgt keine Aufsummierung der jeweiligen Gesundheitsstörung.<br> | Bei verschiedenen zu betrachtenden Gesundheitsstörungen obliegt es der feststellenden Behörde diese zu wichten und in einen GdB einfließen zu lassen. Es erfolgt keine Aufsummierung der jeweiligen Gesundheitsstörung.<br> | ||
Version vom 7. Januar 2020, 16:25 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Behinderung und Schwerbehinderung
In einem Feststellungsverfahren wird die Schwere der Behinderung ermittelt sowie die Zuerkennung von sogenannten Merkzeichen. Der Ausprägungsgrad wird als Grad der Behinderung (GdB) beziffert und kann zwischen 20 und 100 variieren. Von einer Schwerbehinderung spricht man ab einem GdB von 50. In einem Feststellungsbescheid werden Aussagen zum Behinderungsgrad getroffen sowie zu entsprechenden Funktionsstörungen.
Der Schwerbehindertenausweis
Er wird ab einem GdB von 50 ausgestellt und dient bundeseinheitlich als Nachweis über die Schwerbehinderung. Er verhilft zur Inanspruchnahme von Rechten und geschaffenen Nachteilsausgleichen. Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von Art und Schwere der Behinderung und den eingetragenen Merkzeichen. Wer einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 hat, kann auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies erfolgt dann, wenn es behinderungsbedingte Schwierigkeiten beim Finden und Erhalten eines Arbeitsplatzes gibt. Wer gleichgestellt ist, erhält im Arbeitsleben die gleichen Schutzrechte wie Schwerbehinderte nicht jedoch den Zusatzurlaub. Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Einen orangefarbenen Flächendruck weist er auf, wenn eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, Bl“ oder „Gl“ festgestellt wurde.
Antragstellung
Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt. Aussagekräftig hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeit sind die Sozialämter. Die notwendigen Unterlagen können teilweise dort ausgehändigt werden. Alternativ stehen die Antragsunterlagen im Internet bereit.
Merkzeichen
Im Schwerbehindertenausweis werden neben dem GdB auch bestimmte Merkzeichen eingetragen. Mit ihnen verbinden sich bestimmte Leistungen bzw. Nachteilsausgleiche. Im Folgenden werden die Merkzeichen aufgeführt, die für seheingeschränkte Menschen relevant sind.
RF (Rundfunk und Fernsehen)
Wann
- wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 60 festgestellt wird
Was
- führt zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrages
G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
Wann
- wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 70 festgestellt wurde
Was
- berechtigt zum Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder anstelle dessen zur Ermäßigung der KFZ-Steuer
B (Begleitperson)
Wann
- wenn allein wegen der Sehbeeinträchtigung ein GdB von 70 festgestellt wird
Was
- berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson im Personenverkehr
- viele Einrichtungen, etwa Kino, Museen, Theater gewähren der Begleitperson einen freien oder ermäßigten Eintritt (als freiwillige Leistung)
- der Inhaber des Merkzeichens ist nicht zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet
H (hilflos)
Wann
- wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 100 festgestellt wurde, wird dieses zuerkannt
- Kinder erhalten das Merkzeichen ab einem GdB von 80 bis zur Beendigung der Schulausbildung
Was
- berechtigt zur Geltendmachung eines höheren Steuerpauschbetrages
- berechtigt zum kostenlosen Erhalt der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
- berechtigt zur KFZ-Steuer-Befreiung
- berechtigt in medizinisch notwendigen Fällen zur Bezahlung von Krankenfahrten
- berechtigt als Ausnahmetatbestand zur Beförderung in einem KFZ bei Fahrverboten wegen Immissionsschutzgesetzes
Bl (blind)
Wann
- wenn allein wegen der Seheinschränkung ein GdB von 100 festgestellt wurde und zudem weitere Voraussetzungen vorliegen (gesetzliche Blindheit)
- dient dem Nachweis der Blindheit
Was
- berechtigt zum Erhalt von Landesblindengeld oder Blindenhilfe
- berechtigt zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen
- führt zu Steuervergünstigungen
TBl (Taubblind)
- gilt als Behinderung eigener Art, bei dem das fehlende Sehvermögen nicht durch das Hörvermögen ausgeglichen werden kann und umgekehrt
Wann
- wenn durch die Hörbeeinträchtigung ein GdB von 70 und gleichzeitig ein GdB von 100 wegen der Sehstörung festgestellt wurde, das Vorliegen gesetzlicher Blindheit oder Gehörlosigkeit ist nicht zwingend erforderlich, es werden die wechselseitigen Auswirkungen beider massiven Einschränkungen zum Maßstab gemacht
Was
- als Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Was ist zu beachten?
Bei verschiedenen zu betrachtenden Gesundheitsstörungen obliegt es der feststellenden Behörde diese zu wichten und in einen GdB einfließen zu lassen. Es erfolgt keine Aufsummierung der jeweiligen Gesundheitsstörung.
weiterführende Informationen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schwerbehinderung/77c5205i1p/index.html
Ratgeber Recht (Broschüre zum Download), Hrsg.: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)
https://www.dbsv.org/broschueren.html#recht
https://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenausweis