Arbeitsassistenz: Unterschied zwischen den Versionen
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* wenn eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bzw. zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung erforderlich ist | * wenn eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bzw. zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung erforderlich ist | ||
* wenn alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter ausgeschöpft wurden | * wenn alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter ausgeschöpft wurden | ||
* wenn das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt | * wenn das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt | ||
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Diese richtet sich nach dem zeitlichen Bedarf an Arbeitsassistenz. | Diese richtet sich nach dem zeitlichen Bedarf an Arbeitsassistenz. | ||
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* Rehaträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX] | * Rehaträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX] | ||
* Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 4 SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html §17 Abs. 1a SchwbAV] | * Integrationsamt: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 4 SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html §17 Abs. 1a SchwbAV] | ||
− | + | ==Was ist zu beachten?== | |
Der schwerbehinderte Mensch muss immer in der Lage sein, den Kern seiner Aufgaben selbst zu erledigen. Die Arbeitsassistenz stellt lediglich eine Hilfestellung dar. | Der schwerbehinderte Mensch muss immer in der Lage sein, den Kern seiner Aufgaben selbst zu erledigen. Die Arbeitsassistenz stellt lediglich eine Hilfestellung dar. | ||
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann entweder selbst die Assistenzkraft beauftragen oder aber dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz zu übergeben. | Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann entweder selbst die Assistenzkraft beauftragen oder aber dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz zu übergeben. | ||
− | + | ==weiterführende Informationen== | |
Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br> | Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br> | ||
Version vom 8. Januar 2020, 15:03 Uhr
Arbeitsassistenz gehört zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen. Sie verfolgt das Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, in dem die für die Arbeitsausführung notwendigen Hilfestellungen gegeben werden. Der behinderte Mensch muss jedoch in der Lage sein, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Wann wird Arbeitsassistenz gewährt?
- wenn eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bzw. zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung erforderlich ist
- wenn alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter ausgeschöpft wurden
- wenn das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt
Förderhöhe
Diese richtet sich nach dem zeitlichen Bedarf an Arbeitsassistenz.
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
- Rehaträger: § 49 Abs. 8 Nr.3 SGB IX
- Integrationsamt: § 185 Abs. 4 SGB IX i.V.m. §17 Abs. 1a SchwbAV
Was ist zu beachten?
Der schwerbehinderte Mensch muss immer in der Lage sein, den Kern seiner Aufgaben selbst zu erledigen. Die Arbeitsassistenz stellt lediglich eine Hilfestellung dar. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann entweder selbst die Assistenzkraft beauftragen oder aber dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz zu übergeben.
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln