Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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==Probebeschäftigung== | ==Probebeschäftigung== | ||
− | Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. | + | Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. |
− | + | Dauer: bis zu 3 Monate möglich | |
− | + | Förderhöhe: 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | |
− | Dauer: | + | Zuständigkeit/ |
− | Förderhöhe | + | Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs.1 SGB III, für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III |
− | Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit § 46 Abs.1 SGB III | + | |
− | für die Rehabilitationsträger § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX | + | |
− | für den SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III | + | =Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt= |
− | + | Sie dienen behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. | |
+ | Dauer: bis zu 24 Monate | ||
+ | Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts | ||
+ | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: | ||
+ | - für Rehaträger § 50 Abs.1 Nr. 2 SGB IX, | ||
+ | - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III, | ||
+ | - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II | ||
+ | Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent) | ||
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+ | Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? | ||
+ | wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird | ||
+ | Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX | ||
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+ | =Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen= | ||
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+ | Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. | ||
+ | Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate | ||
+ | Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: | ||
+ | - für Rehaträger § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, | ||
+ | - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III, | ||
+ | - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III | ||
+ | Degression: erstmals nach Ablauf von 24 Monaten, ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent) | ||
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Version vom 2. April 2019, 17:06 Uhr
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Dauer: bis zu 3 Monate möglich Förderhöhe: 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten Zuständigkeit/ Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs.1 SGB III, für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie dienen behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. Dauer: bis zu 24 Monate Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: - für Rehaträger § 50 Abs.1 Nr. 2 SGB IX, - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III, - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: - für Rehaträger § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III, - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III Degression: erstmals nach Ablauf von 24 Monaten, ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
...Inhalt und Struktur werden sich nochmals verändern, mf