Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Höhe und Dauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. | Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Höhe und Dauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. | ||
− | Dauer: * bis zu 3 Monate möglich | + | Dauer: * bis zu 3 Monate möglich |
Förderhöhe: * 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | Förderhöhe: * 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | ||
Zuständigkeit/ | Zuständigkeit/ | ||
Rechtsgrundlage: * für die Agentur für Arbeit § 46 Abs.1 SGB III | Rechtsgrundlage: * für die Agentur für Arbeit § 46 Abs.1 SGB III | ||
* für die Rehabilitationsträger § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX | * für die Rehabilitationsträger § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX | ||
− | * für den SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III | + | * für den SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III |
Version vom 2. April 2019, 16:49 Uhr
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Höhe und Dauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Dauer: * bis zu 3 Monate möglich Förderhöhe: * 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten Zuständigkeit/ Rechtsgrundlage: * für die Agentur für Arbeit § 46 Abs.1 SGB III
- für die Rehabilitationsträger § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
* für den SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III