Kraftfahrzeughilfen: Unterschied zwischen den Versionen

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* ist einkommensabhängig
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* bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
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*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung
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* Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
 
* Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
 
* Fahrerlaubnis
 
* Fahrerlaubnis
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*ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich
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* ist einkommensabhängig  
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* bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
 
*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung  
 
*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung  
 
==='''Zuständigkeit/Rechtsgrundlage'''===
 
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Version vom 26. Juni 2019, 12:55 Uhr

gehört zu den Leistungen für schwerbehinderte Menschen

Wann?

Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Was wird gefördert?

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)

Höhe?

  • ist einkommensabhängig
  • bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
  • können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung


  • Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Fahrerlaubnis
  • Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste

Höhe?

  • ist einkommensabhängig
  • bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
  • können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)

Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV