Kraftfahrzeughilfen: Unterschied zwischen den Versionen
FerlM (Diskussion | Beiträge) |
FerlM (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. | Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. | ||
− | ==='''Was wird gefördert?=== | + | ==='''Was wird gefördert?'''=== |
* Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) | * Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) | ||
− | ===Höhe?=== | + | ==='''Höhe?''' === |
*ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich | *ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich | ||
*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung | *können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung |
Version vom 26. Juni 2019, 12:43 Uhr
gehört zu den Leistungen für schwerbehinderte Menschen
Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Was wird gefördert?
- Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
Höhe?
- ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich
- können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV