Integrationsfachdienste: Unterschied zwischen den Versionen

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Sie können vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.  
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Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.
  
 
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IFD unterstützen schwerbehinderte und behinderte
 
Integrationsfachdienste sind wichtige Ansprechpartner für  
 
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===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
 
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Version vom 26. Juni 2019, 08:59 Uhr

gehören zu den Leistungen an den Arbeitgeber Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.

Leistungen

IFD unterstützen schwerbehinderte und behinderte Integrationsfachdienste sind wichtige Ansprechpartner für

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

alle §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198 SGB IX

Integrationsamt § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX

Agentur für Arbeit § 45 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Rehaträger § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX


weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln