Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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| Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | | Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | ||
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* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | * für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | ||
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+ | Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden. | ||
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+ | | Förderhöhe: || bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts | ||
+ | * bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat) | ||
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+ | | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: || | ||
+ | * für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html § 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html § 89 SGB III] | ||
+ | * für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IX] | ||
+ | * für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__88.html §§ 88] und [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__89.html 89 SGB III] | ||
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+ | ===Was ist zu beachten?=== | ||
+ | Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. | ||
+ | Einschränkungen: | ||
+ | Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 4 SGB IX] | ||
Version vom 11. April 2019, 08:19 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Probebeschäftigung
- 2 Eingliederungszuschuss allgemein
- 3 Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- 4 Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
- 5 Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Dauer: | bis zu 3 Monate |
Föderhöhe: | 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Eingliederungszuschuss allgemein
Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
Dauer: | bis zu 12 Monate |
Förderhöhe: | bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: |
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Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Dauer: | bis zu 24 Monate
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Förderhöhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Dauer: | bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
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Höhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: |
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Wissenswertes
Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.