Kraftfahrzeughilfen: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
 
Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
  
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==Was wird gefördert?==
 
* Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
 
* Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
 
* Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
 
* Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
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* Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste
 
* Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste
  
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==Höhe==
*ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich
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* ist einkommensabhängig  
*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung
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* Bei der Beschaffung eines Kfz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
==='''Zuständigkeit/Rechtsgrundlage'''===
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* behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen können bis zur vollen Höhe übernommen werden
Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)<br>
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* behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen zur Fahrerlaubnis und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können übernommen werden
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==Zuständigkeit/Rechtsgrundlage==
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Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/ Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)]<br>
  
Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV
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Integrationsamt [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__20.html § 20 SchwbAV] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/ KfzHV]
  
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]

Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 15:07 Uhr

Kraftfahrzeughilfen gehören zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen.

Wann?

Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Was wird gefördert?

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
  • Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Fahrerlaubnis
  • Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste

Höhe

  • ist einkommensabhängig
  • Bei der Beschaffung eines Kfz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
  • behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen können bis zur vollen Höhe übernommen werden
  • behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen zur Fahrerlaubnis und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können übernommen werden

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)

Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV