Integrationsfachdienste: Unterschied zwischen den Versionen

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Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.
  
===Leistungen===
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==Zielgruppen==
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* behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an berufsbegleitender Betreuung und Unterstützung
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* schwerbehinderte Menschen, die nach einer Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im 1. Arbeitsmarkt integriert werden und intensive Begleitung benötigen
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* Arbeitgeber
  
===Zuständigkeit/Rechtsgrundlage===
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==Leistungen==
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IFD unterstützen, im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, schwerbehinderte Menschen bei der Vorbereitung, Aufnahme und Begleitung einer Beschäftigung. Ziel ist es, die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern. Sie helfen z.B. bei der Einarbeitung und helfen vor Ort, klären für den Arbeitgeber in Betracht kommende Leistungen, unterstützen Beantragungen.
  
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==Zuständigkeit/Rechtsgrundlage==
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alle §§ [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__192.html 192], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__193.html 193], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__194.html 194], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__195.html 195], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__196.html 196], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__197.html 197], [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__198.html 198 SGB IX]<br>
  
=== weiterführende Informationen===
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Integrationsamt [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX]<br>
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Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html § 45 SGB III]<br>
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SGB-II-Träger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html § 45 SGB III]<br>
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Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX]<br>
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==weiterführende Informationen==
 
Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br>
 
Auf der Internetseite der [https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html Integrationsämter] steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:<br>
  
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c/o  LVR-Integrationsamt<br>
 
c/o  LVR-Integrationsamt<br>
 
50663 Köln<br>
 
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==Adressenliste der Integrationsfachdienste==
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Auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie alle bundesweit tätigen Integrationsfachdienste.
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[https://www.integrationsaemter.de/Integrationsfachdienste/88c51/index.html Link zur Adressenliste]
  
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
 
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
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[[Category:Kontaktadressen]]
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[[Category:Werkzeuge zur Integration]]

Aktuelle Version vom 4. Februar 2020, 11:30 Uhr

Sie sollen leistungsträgerübergreifend vom Integrationsamt, von der Agentur für Arbeit, von den SGB-II-Trägern und den Trägern der beruflichen Rehabilitation bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (IFD) liegt bei den Integrationsämtern.

Zielgruppen

  • behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an berufsbegleitender Betreuung und Unterstützung
  • schwerbehinderte Menschen, die nach einer Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im 1. Arbeitsmarkt integriert werden und intensive Begleitung benötigen
  • Arbeitgeber

Leistungen

IFD unterstützen, im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, schwerbehinderte Menschen bei der Vorbereitung, Aufnahme und Begleitung einer Beschäftigung. Ziel ist es, die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern. Sie helfen z.B. bei der Einarbeitung und helfen vor Ort, klären für den Arbeitgeber in Betracht kommende Leistungen, unterstützen Beantragungen.

Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

alle §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198 SGB IX

Integrationsamt § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX

Agentur für Arbeit § 45 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III

Rehaträger § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX


weiterführende Informationen

Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:

Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln

Adressenliste der Integrationsfachdienste

Auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie alle bundesweit tätigen Integrationsfachdienste. Link zur Adressenliste