Unterstützte Beschäftigung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Rehaträger § 55 Abs. 3 SGB IX <br> | + | Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__55.html § 55 Abs. 3 SGB IX] <br> |
Version vom 19. September 2019, 10:25 Uhr
Unterstützte Beschäftigung zielt darauf ab, Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, z.B. Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen sowie behinderte Menschen, für die sonst nur eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) möglich wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu platzieren.
Es wird unterschieden zwischen
- Leistungen für eine individuelle betriebliche Qualifizierung
Nach dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“ erfolgt die Unterstützung entsprechend der Erfordernisse des konkreten Arbeitsplatzes. Die Betriebliche Qualifizierung erfolgt in der Regel bis zu 2 Jahre, maximal 3 Jahre (in begründeten Fällen)
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Rehaträger § 55 Abs. 2 SGB IX
- Leistungen für eine Berufsbegleitung
Diese erfolgt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen und weitere Unterstützung erforderlich ist oder auch wenn ein Beschäftigter einer WfbM einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat. Höhe und Dauer richten sich nach dem konkreten Einzelfall
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Integrationsamt § 55 Abs. 3 i.V.m. § 185 Abs. 4 SGB IX
Rehaträger § 55 Abs. 3 SGB IX
weiterführende Informationen
Auf der Internetseite der Integrationsämter steht die nachfolgende Broschüre zum Download bereit:
Broschüre ZB info - Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA)
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterst%C3%BCtzte_Besch%C3%A4ftigung