Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

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==Probebeschäftigung==
 
==Probebeschäftigung==
 
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.  
 
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.  
Dauer: bis zu 3 Monate möglich
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Förderhöhe: 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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Zuständigkeit/
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| Dauer: || bis zu 3 Monate möglich
Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs.1 SGB III, für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
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| Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
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* für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
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* für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
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* für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
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==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
 
==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt==
Sie dienen behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.  
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Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.  
Dauer: bis zu 24 Monate
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Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
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| Dauer: || bis zu 24 Monate
- für Rehaträger § 50 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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* Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
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- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II  
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| Förderhöhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage ||
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* für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
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* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
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* für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
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Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen?
 
Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen?
 
wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird
 
wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird
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Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.  
 
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.  
Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres  bis 96 Monate
 
Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
 
- für Rehaträger § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, 
 
- für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
 
- für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
 
Degression: erstmals nach Ablauf von 24 Monaten, ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
 
  
...Inhalt und Struktur werden sich nochmals verändern, mf
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| Dauer: || bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
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| Höhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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| Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: ||
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* für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
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* für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
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* für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
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Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt  ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).

Version vom 4. April 2019, 13:33 Uhr

Probebeschäftigung

Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Dauer: bis zu 3 Monate möglich
Föderhöhe: 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
  • für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III
  • für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
  • für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III

Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dauer: bis zu 24 Monate
  • Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
  • für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
  • für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
  • für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II

Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen

Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.

Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
  • für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
  • für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III
  • für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III

Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).