Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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==Probebeschäftigung== | ==Probebeschäftigung== | ||
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. | Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. | ||
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− | Zuständigkeit/ | + | | Dauer: || bis zu 3 Monate möglich |
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− | + | | Föderhöhe: || 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten | |
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+ | | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage || | ||
+ | * für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs. 1 SGB III | ||
+ | * für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX | ||
+ | * für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III | ||
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==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt== | ==Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt== | ||
− | Sie | + | Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern. |
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− | Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts | + | |- |
− | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage | + | | Dauer: || bis zu 24 Monate |
− | + | * Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent | |
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− | + | | Förderhöhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts | |
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− | + | | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage || | |
+ | * für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX | ||
+ | * für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III | ||
+ | * für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II | ||
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Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? | Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? | ||
wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird | wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird | ||
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Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. | Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. | ||
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+ | | Dauer: || bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate | ||
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+ | | Höhe: || bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts | ||
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+ | * für Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX | ||
+ | * für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III | ||
+ | * für SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III | ||
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+ | Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent). |
Version vom 4. April 2019, 13:33 Uhr
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Dauer: | bis zu 3 Monate möglich |
Föderhöhe: | 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Dauer: | bis zu 24 Monate
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Förderhöhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen? wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Dauer: | bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate |
Höhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: |
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Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).