Kraftfahrzeughilfen: Unterschied zwischen den Versionen
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*können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung | *können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung | ||
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− | Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) | + | Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)<br> |
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Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV | Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV | ||
[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]] | [[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]] |
Version vom 26. Juni 2019, 12:45 Uhr
gehört zu den Leistungen für schwerbehinderte Menschen
Inhaltsverzeichnis
Wann?
Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Was wird gefördert?
- Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
- Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Fahrerlaubnis
- Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste
Höhe?
- ist einkommensabhängig (bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro, es sei denn ein höherer Zuschuss ist wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich
- können sowohl die Beschaffung eines Kfz als auch dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)
Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV