Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

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* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
 
* für Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX]
* für die Agentur für Arbeit [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
 
* für SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
* für SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__90.html § 90 SGB III]
 
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Version vom 11. April 2019, 12:17 Uhr

Probebeschäftigung

Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Dauer: bis zu 3 Monate
Föderhöhe: 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Das Probearbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Angabe von Gründen beendet werden.


Eingliederungszuschuss

Ist die Vermittlung in Arbeit aus Gründen, die in der Person liegen, erschwert, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

Dauer: bis zu 12 Monate
Förderhöhe: bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
  • bei vollendetem 50. Lebensjahr bis zu 36 Monate (wenn die Förderung bis zum 31.12.19 begonnen hat)
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX


Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dauer: bis zu 24 Monate
  • Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern, nicht jedoch unter einer Mindestförderung von 30 Prozent
Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage

Was ist zu beachten?

Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, müssen bereits gezahlte Förderleistungen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Gründe lesen Sie hier: § 50 Abs. 4 SGB IX



Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen

Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.

Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
  • Die Förderung erfolgt degressiv erstmals nach Ablauf von 24 Monaten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent).
Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:

Wissenswertes

Werden Eingliederungszuschüsse vom Rehabilitationsträger gezahlt, so kann auf Basis von § 90 SGB III zusätzlich eine Aufstockung der Leistungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.


Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen