Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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* für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | * für die Agentur für Arbeit: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | ||
− | * für die | + | * für die Rehabilitationsträger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX] |
* für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | * für den SGB-II-Träger: [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html § 16 Abs. 1 SGB II] i.V.m. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html § 46 Abs. 1 SGB III] | ||
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Version vom 10. April 2019, 15:06 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Probebeschäftigung
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
Dauer: | bis zu 3 Monate möglich |
Föderhöhe: | 100 Prozent der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Sie haben die Aufgabe, behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
Dauer: | bis zu 24 Monate
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Förderhöhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage |
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Was ist zu beachten?
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird, müssen die gezahlten Förderleistungen zurückgezahlt werden. Einschränkungen: In § 50 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, wann Eingliederungszuschüsse, trotz der vorgenannten Bedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen.
Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen
Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Dauer: | bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
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Höhe: | bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts |
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage: |
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