Kraftfahrzeughilfen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich) | + | * Bei der Beschaffung eines Kfz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich) |
− | *können | + | * behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen können bis zur vollen Höhe übernommen werden |
− | == | + | * behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen zur Fahrerlaubnis und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können übernommen werden |
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Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/ Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)]<br> | Rehaträger [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX], [https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/ Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)]<br> | ||
Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 15:07 Uhr
Kraftfahrzeughilfen gehören zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen.
Inhaltsverzeichnis
Wann?
Sie werden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, wenn der behinderte Mensch seinen Arbeits- oder Ausbildungsort nicht ohne ein Kraftfahrzeug (Kfz) erreichen kann bzw. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Was wird gefördert?
- Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz)
- Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Fahrerlaubnis
- Leistungen in Härtefällen, z.B. Kosten für Beförderungsdienste
Höhe
- ist einkommensabhängig
- Bei der Beschaffung eines Kfz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis 9.500Euro (ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich)
- behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen können bis zur vollen Höhe übernommen werden
- behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen zur Fahrerlaubnis und Eintragungen in vorhandene Führerscheine können übernommen werden
Zuständigkeit/Rechtsgrundlage
Rehaträger § 49 Abs.8 Nr.1 SGB IX, Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)
Integrationsamt § 185 Abs.3 Nr. 1b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV