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− | ==Probebeschäftigung==
| + | Im Rahmen der geplanten Einstellung, der Ausbildung oder der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber folgende Leistungen in Anspruch nehmen: |
− | Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen.
| + | *[[Arbeitsmarktberatung]], |
− | Dauer: bis zu 3 Monate möglich
| + | *die [[Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen]], |
− | Förderhöhe: 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
| + | *[[Beratung und Information]], |
− | Zuständigkeit/
| + | *[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungszuschüsse]], |
− | Rechtsgrundlage: für die Agentur für Arbeit: § 46 Abs.1 SGB III, für die Rehabilitationsträger: § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, für den SGB-II-Träger: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
| + | *Unterstützung durch [[Integrationsfachdienste]], |
| + | *[[Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen]], |
| + | *[[Probebeschäftigung]], |
| + | *[[Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)]], |
| + | *[[Unterstützte Beschäftigung]]. |
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− | | + | [[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]] |
− | =Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt=
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− | Sie dienen behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
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− | Dauer: bis zu 24 Monate
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− | Förderhöhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
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− | Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
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− | - für Rehaträger § 50 Abs.1 Nr. 2 SGB IX,
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− | - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
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− | - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II
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− | Degression: wird über 12 Monate gefördert, ist der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
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− | Wann sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen?
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− | wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, beendet wird
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− | Unter bestimmten Bedingungen müssen Eingliederungszuschüsse nicht zurückgezahlt werden: siehe § 50 Abs. 4 SGB IX
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− | =Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene behinderte und schwerbehinderte Menschen=
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− | Sie soll besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (i.S.v. § 187 Abs.1 Nr. 3a bis 3d SGB IX) deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
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− | Dauer: bis zu 60 Monate, bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis 96 Monate
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− | Höhe: bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Zuständigkeit/Rechtsgrundlage:
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− | - für Rehaträger § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX,
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− | - für die Agentur für Arbeit § 90 SGB III,
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− | - für SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III
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− | Degression: erstmals nach Ablauf von 24 Monaten, ab diesem Zeitpunkt ist der Zuschuss ab um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu mindern (nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent)
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− | ...Inhalt und Struktur werden sich nochmals verändern, mf
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