Leistungen an Arbeitgeber: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Probebeschäftigung==
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Im Rahmen der geplanten Einstellung, der Ausbildung oder der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Sie soll schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern mit dem Ziel einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben. Die Probebeschäftigung dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Höhe und Dauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.  
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*[[Arbeitsmarktberatung]],
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*die [[Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen]],
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*[[Beratung und Information]],
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*[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungszuschüsse]],
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*Unterstützung durch [[Integrationsfachdienste]],
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*[[Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen]],
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*[[Probebeschäftigung]],
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*[[Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)]],
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*[[Unterstützte Beschäftigung]].
  
Dauer: * bis zu 3 Monate möglich
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[[Category:Förderinstrumente und Förderregularien]]
Förderhöhe: * 100% der anfallenden Lohnkosten einschließlich der Lohnnebenkosten
 
Zuständigkeit/
 
Rechtsgrundlage: * für die Agentur für Arbeit § 46 Abs.1 SGB III
 
* für die Rehabilitationsträger § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
 
* für den SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III
 

Aktuelle Version vom 8. Januar 2020, 13:58 Uhr